Anspruch auf Preisanpassung wegen Mengenänderung lässt sich nicht ausschließen!

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2015 (Az. VII ZR 282/14) folgendes ausgeführt:

Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel “Massenänderung – auch über 10 %  sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur”  ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zu Gunsten des Auftragnehmers der § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.