Bauzaun ist nur für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten!

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Vergabestelle Niedersachsen, Entscheidung 10.12.2015, Fall 1744

1.
Mit dem Begriff „Bauzaun“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zaun für einen begrenzten Zeitraum, eben für die Bauzeit, erstellt und anschließend wieder abgebaut und entfernt werden soll.

 2.
Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn der Auftraggeber die Anweisung erteilt, einen Teil des Bauzaunes auf unbestimmte Zeit stehen zu lassen.