Böse Falle – Die Lebensversicherung nach Scheidung

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BGH, Urteil v.22.07.15 – IV ZR 437/14 –

Der BGH hat sich mit einem Urteil vom 22.07.2015 (Az:IV ZR 437/14) mit der Frage des Bezugsbereichtigten bei einer Kapitallebensversicherung befasst.

Der Versicherungsnehmer hatte 1987 geheiratet. Im gleichen Jahr wurde über seinen Arbeitgeber eine Kapitallebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung wurde für den Fall des Todes „der verwitwete Ehegatte“ bestimmt.

Wärens der laufzeit des Vertrages kam es im April 2002 zur Scheidung von seiner bisherigen Partnerin und bereits im Oktober 2002 zu einer neuen Heirat. Auf Nachfrage des versicherungsnehmers beim Versicherer bezüglich der bezugsberechtigten Person teilte die Lebensversicherung 2003 mit, dass er “folgende Begünstigungen ausgesprochen” habe: “Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall.“

Der Versicherungsnehmer verstarb 2012. Die Lebensversicherung zahlte die Versicherungssumme von ca. 34.000 € an die geschiedene Ehefrau aus. Damit war die Witwe wiederum nicht einverstanden und verklagte die Lebensversicherung auf Zahlung der Versicherungssumme auf sie. Vor dem LG und dem OLG hatte sie Erfolg. Der BGH hingegen hob das Urteil auf und wies die Klage der 2.Ehefrau ab.

Bei der Auslegung von Willenserklärungen sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in der sie abgegeben wurde. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht der Erklärung “der verwitwete Ehegatte” aus dem Jahr 1997 einen Willen des Ehemannes entnommen, damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine zukünftige Ehefrau.Ein Versicherungsnehmer verbinde mit dem Wort “Ehegatte” – solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen – regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der – allein maßgeblichen – Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem Eigenschaftswort “verwitwet” entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn insoweit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten darstellt. Hier ist jedoch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der “verwitwete Ehegatte”, weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll für die Verknüpfung des Begriffs “Ehegatte” mit dem Begriff “Todesfall”). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog, als er die Bezugsrechtsbestimmung  erklärte.

Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem “verwitweten Ehegatten” eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war.

Verfahrensgang:
LG Frankfurt am Main
OLG Frankfurt am Main
BGH, Urteil v.22.07.15 – IV ZR 437/14