Dashcam: In Deutschland erlaubt oder verboten?

Allgemein

In Russland sind sie weit verbreitet, in Großbritannien erwünscht: Dashcams – die kleinen Kameras im Auto, die durchaus nützlich sein können. Im Endeffekt ist eine Dashcam ein kleiner Videorekorder, der entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird. Der Einsatz während der Fahrt mit dem Fahrzeug ist jedoch umstritten. Die Dashcam ist in Deutschland in den Gesetzen bislang noch nicht angekommen. Gleichwohl streiten sich die Gerichte derzeit über deren Nutzung.

Zweck des Einsatzes einer Dashcam ist es, das Verkehrsgeschehen und folglich auch Verkehrsunfälle mitzuschneiden. Dabei soll die Unschuld des Fahrers vor Gericht bewiesen werden. Ob dies wiederum zulässig ist, ist umstritten.

Das Amtsgericht München  hat mit Urteil  vom 06.06.2013 (Az: 343 C 4445/13) Dashcam-Aufnahmen für zulässig erachtet. In diesem Verfahren klagte ein Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld. Das Material der Dashcam wurde als Beweismittel für zulässig erachtet, da, der Radler zu der Zeit als er das Video aufzeichnete, keinen bestimmten Zweck mit den Aufnahmen bezweckte. Die Unfallsituation passierte zufällig. Die vorbeigehenden Personen gerieten rein zufällig ins Bild, so, wie es auch ist, wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts zu tun hat. Der aus dem Datenschutz resultierende Einwand, ein Verstoß gegen die Grundrechte einer Person sei gegeben, liegt nur dann vor, wenn die Aufnahmen hinterher veröffentlicht werden.  Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da sich bei der Sichtung des Videos, das er selbst anfertigte, herausstellte, dass er den Unfall überwiegend selbst verschuldete.

Demgegenüber entschied das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12.08.2014 (Az: AN 4 K 13.01634), dass die Dashcam und das damit gefilmte Material ist ungültig und verboten sei. Demzufolge ist Die Dashcam nicht zulässig, da sie gegen die Datenschutzrichtlinie verstoße. Dabei stellte das Gericht auf § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ab, worin es heißt, dass Technik, die die Persönlichkeitsrechte gefährden, untersagt werden dürfen. Eine Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen sei nämlich nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Der aktuelle Trend geht jedoch dahin, Dashcam Aufnahmen als zulässig anzusehen. Das AG Nienburg hat mit Urteil vom 20.01.2015 (Az: 4 Ds 155/14) Dashcams in einem Strafverfahren als Beweismittel zulässig angesehen. Ihr steht kein Beweiserhebungs- oder ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Voraussetzung sei jedoch kein nicht permanentes filmen. Zudem ist das Dashcam-Material in Deutschland als zulässig anzusehen, da keine Personen zu sehen sind. Die Dashcam darf nur immer dann nicht im Prozess verwertet werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden; seien es auch die des Angeklagten.

Der Verkehrsgerichtstag, wie er im Januar 2016 stattfand, hat eine klare gesetzliche Regelung zur Nutzung von Dashcams in Kraftfahrzeugen verlangt. Denn einerseits ermöglichten Aufzeichnungen der Minikameras die Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten, führten andererseits aber auch zur Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten Dritter. Der Rat lautet also: Stellen Sie Aufnahmen, welche mit einer sogenannten Dashcam von der Fahrt gemacht wurden und auf denen Unbeteiligte oder deren Eigentum zu sehen sind, nicht ins Internet. Denn damit werden Persönlichkeitsrechte verletzt, wogegen der jeweils Betroffene dann gegen den Filmenden Unterlassungsansprüche hat.