Der gesetzliche Abfindungsanspruch in Form des § 1a KSchG

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Der “gesetzliche Abfindungsanspruch” in Form des § 1a KSchG steht zwar inzwischen seit mehr als 10 Jahren im Gesetz. Größere praktische Bedeutung hat er bislang allerdings im Arbeitsrecht nicht erlangt. Anders im Sozialrecht, wo das BSG sich diese Norm zunutze gemacht hat, um die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsagenturen deutlich einzuschränken (BSG, Urt. vom 12.7.2006 – B 11a AL 47/05 R, NZA 2006, 1359; Urt. vom 2.5.2012 – B 11 AL 6/11 R, NZS 2012, 874). In einem jetzt veröffentlichten Urteil hatte das LAG Berlin-Brandenburg über das Verhältnis einer betriebsverfassungsrechtlichen Abfindung zur Kündigungsabfindung nach § 1a KSchG zu befinden. Aufgrund eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs hatten alle Arbeitnehmer, die im Zuge einer Betriebsänderung entlassen wurden, Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Gleichwohl formulierte der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben:

Hinweise
(…) Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr. (Hervorhebung diesseits)

Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage und erhielt vom Arbeitgeber anschließend die im Interessenausgleich vereinbarte Abfindung von rund 86.000 Euro. Mit seiner Zahlungsklage verlangt er denselben Betrag nun noch einmal, diesmal gestützt auf das arbeitgeberseitige Angebot im Kündigungsschreiben i.V. mit § 1a KSchG. Völlig zu Recht, wie das LAG Berlin-Brandenburg erkennt:

Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich der Wille der Beklagten, dem Kläger ein von den gesetzlichen Vorgaben abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, nicht eindeutig und unmissverständlich. (…) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auch nicht bereits durch tatsächliche Leistung erfüllt, denn sie hat die an den Kläger geleistete Zahlung ausdrücklich auf die Erfüllung des Anspruchs aus dem Interessenausgleich und nicht auf eine mögliche Forderung aus § 1a KSchG gerichtet. Dementsprechend hat der Kläger seine Klage – hilfsweise – auf die Forderung aus § 1a KSchG gestützt. Soweit die Beklagte meint, dem Kläger nur eine Abfindung versprochen zu haben, so könnte sie allenfalls von einer Anrechnung des Anspruchs aus dem Interessenausgleich auf den Anspruch nach § 1a KSchG ausgehen, da der gesetzliche Anspruch nicht disponibel ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 1 AZR 340/06, NZA 2007, 1357 Rn. 34). Für eine solche Anrechnung fehlt es aber an einer Anrechnungsklausel im Interessenausgleich.

Das LAG hat der Frage der Anspruchskonkurrenz grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10.7.2015 – 8 Sa 531/15

Quelle: beck-blog vom 27.10.2015