OLG Brandenburg (4 U 138/12)

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Wenn nach DIN-Norm zulässige Toleranzen überschritten werden, liegt eine mangelhafte Leistung vor.

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 18.03.2015, AZ. 4 U 138/12, festgstellt, dass das Überschreiten zulässiger Toleranzen nach einer DIN-Norm (hier: DIN 18202) einen Verstoß gegen die “Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik“ und damit einen Mangel darstellt. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Überschreiten der Toleranz nur geringfügig (hier: 1-3 mm) anzusehen ist. Weiterhin urteilte das OLG Brandenburg aus, dass wenn ein Überschreiten zulässiger Toleranzen zu kaum sichtbaren oder spürbaren Unebenheiten des Bodens führt, eine Mängelbeseitigung in Form der Neuherstellung unverhältnismäßig sein kann. Der Auftraggeber kann in diesem Fall keinen Kostenvorschuss wegen Mängelbeseitigung, sondern nur Minderung verlangen.