Ich bin dann mal weg!

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Passenden zur Urlaubszeit: „Ich bin dann mal weg“ (so der bekannte Bestseller von Hape Kerkeling) hatte sich eine junge Controllerin gedacht und sich für ihren Arbeitgeber überraschend selbst beurlaubt. Statt am Montagmorgen zur Arbeit zu erscheinen, hat sich die Angestellte mittags per Mail mit Grüßen aus einem „Spontanurlaub“ bei ihrem Vorgesetzten gemeldet. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“. Am Nachmittag antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Immerhin bot er ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.6.2017 antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat.

Ihr Arbeitgeber kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017. Das ArbG Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin abgewiesen (Urteil vom 20.12.2017 – 8 Ca 3919/17). Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

In der mündlichen Verhandlung wies die 8. Kammer des LAG Düsseldorf (8 Sa 87/18) darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe, konnte die Klägerin vor Gericht nicht belegen. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus. Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem u.a. mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden. Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum gegen Zahlung Abfindung von 4.000,00 Euro geeinigt, was einem knappen Gehalt der Klägerin entspricht.

Quelle: von Prof. Dr. Markus Stoffels am 14.07.2018 in beck-community