Kindergeld beim Wechselmodell

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OLG Schleswig, Beschluss v.10.06.2015 – 12 UF 69/14 –

Der 3.Senat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hatte sich in einem familienrechtlichen Verfahren am 21.01.2015 in einem Beschluss (Az: 12 UF 69/14) mit der Frage des Kindergeldbezuges beim Wechselmodell zu befassen.

Ein getrenntlebenden Eltern praktizieren für ihre drei Kinder ein „echtes“ Wechselmodell. Das Kindergeld für alle drei Kinder bezieht die Mutter. Der Vater verlangte daraufhin von ihr die Auszahlung der Hälfte des bezogenen Kindergeldes. Dies gelang ihm nun auch mit einem Sieg in zwei Instanzen.

Gemäß § 64 I EStG kann nur ein Berechtigter das Kindergeld ausbezahlt bekommen. Können sich die Berechtigten hingegen nicht einigen, wer dies sein soll, entscheidet das Familiengericht über diese Frage. Aber auch das Familiengericht kann die Kindergeldkasse wiederum nicht anweisen, das Kindergeld zu splitten.

Das OLG vertritt dazu nun die Auffassung, dass ein Anspruch auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes besteht und insoweit ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs vorliege, obwohl hier nicht gezahlter Unterhalt, sondern eine vorweg genommene staatliche Sozialleistung ausgeglichen werden soll. Bei einem “echten Wechselmodell” nehme nämlich jeder Elternteil die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahr. Da dem Vater durch die hälftige Betreuung der Kinder Baraufwendungen entstünden, stehe ihm die Hälfte des Kindergeldes, das entgegen § 1612b BGB nur der Mutter zugeflossen sei, intern zu.

Verfahrensgang:
AG Schleswig, Beschluss v.17.03.2014 – 93 F 245/13
OLG Schleswig, Beschluss v.10.06.2015 – 12 UF 69/14