Neue Pfändunggrenzen ab 01.07.2015

Allgemein

Zum 01. Juli 2015 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen. Bislang betrug der Grundfreibetrag, der jedem Schuldner zum Leben verbleiben muss, 1.049,99 Euro. Ab dem 01.07.2015 wird dieser Freibetrag auf 1.079,99 Euro angehoben. Diese Anpassung erfolgt automatisch alle zwei Jahre und ist gekoppelt an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages.

Für die Pfändungsschutzkonten erhöht sich der Grundfreibetrag von bisher 1.045,04 Euro auf dann 1.073,88 Euro. Auch hier stehen den Schuldnern künftig rund 30 Euro mehr zur Verfügung. Diese Beträge erhöhen sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten seit dem 01. Juli 2015 ohne Übergangsregelung.