Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik können unerheblich sein

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OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2013 – 5 U 748/12 –

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist unerheblich, wenn damit keine nachweisbaren Risiken verbunden sind (hier: Entkopplungsmatten unter einem Fliesenbelag).

Hinweis:
In einem Autohaus (Ausstellungsraum) hat ein Fliesenleger den Fußbodenbelag mit keramischen Fliesen hergestellt. Nach zwei Jahren zeigen sich Risse im Belag und es lösen sich Fliesen ab. Der Auftraggeber behauptet, der erfolgte Einbau von Entkopplungsmatten unter dem Fliesenbelag habe seinerzeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen.

In einem gerichtlichen Gutachten wurde festgestellt, dass der Einbau von Entkopplungsmatten allgemein in großem Umfang praktiziert worden sei und sei mit keinen beachtlichen Risiken verbunden gewesen. Demgemäß haben sich diese Risiken auch nicht im vorliegenden Fall als negativ ausgewirkt.

Dieses Urteil ist nicht immer pauschal umsetzbar. Grundsätzlich ist eine Bauleistung, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, schon allein deshalb mangelhaft! Ob der Regelverstoß zu einer Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung der Bauleistung führt, ist im Grundsatz unerheblich!

Den Sonderfall, dass der Regelverstoß nicht zu solchen Beeinträchtigungen führt, muss der Auftragnehmer beweisen! Erst wenn dieser Beweis geführt ist, können dem Auftraggeber Mängelrechte ausnahmsweise zu versagen sein. Erforderlich ist also, dass mit dem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik nachweisbar keine Risiken verbunden sind!