OLG Koblenz – Umkehr der Beweislast bei behauptetem Pauschalpreisvertrag!

News

Bei einem Werkvertrag bedarf es grundsätzlich keiner Darlegung zu Ort, Zeit und Umständen einer behaupteten Vertragsvereinbarung. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber im Prozess behauptet, die Werkvertragsparteien hätten einen Pauschalpreis vereinbart.

Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss grundsätzlich der Auftragnehmer (wenn er sich also nicht auf einen Pauschalpreis berufen will) eine solche Behauptung widerlegen. Damit obliegt dem Auftragnehmer der Beweis für eine negative Tatsache. Damit hier der Auftragnehmer seiner gesetzlichen Beweislastverteilung gerecht werden kann, ist es erforderlich, dass der Auftraggeber nunmehr zunächst im Einzelnen darlegt, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll.

Fehlt es daran, so das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 23.09.2015 mit dem Az. 5 U 212/15, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich.