Rücktritt vom Kaufertrag über ein Pferd bei Nichterfüllung der vereinbarten Beschaffenheit des …

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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.02.2018 – 1 U 51/16 –

Als sensibel verkauftes, tatsächlich jedoch nervöses und unberechenbares Pferd berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Sachmangels

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Rücktritt einer Reiterin von einem Pferdekauf bestätigt, da das Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Die Reiterin kann das Pferd daher an den Verkäufer zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis von 55.000 Euro erstattet.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau aus New York im Alter von 58 Jahren begonnen, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd “Comingo” vor. Nach drei Proberitten wurde der Kauf besiegelt.

Reiterin erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag wegen “Sachmangels”

In der Folge stellte sich heraus, dass das Pferd nicht so einfach zu handhaben war. Es ließ sich kaum longieren und musste beim Aufsteigen festgehalten werden. Die Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines “Sachmangels”. Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Verkäufer wollte von einem Rücktritt nichts wissen. An sich handele es sich bei Comingo um ein braves und leicht zu handhabendes Pferd.

Pferd für Anfänger laut Sachverständigem nicht geeignet

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Reiterin Recht. Die Parteien hätten eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet.

Frist zur Nacherfüllung nicht erforderlich

Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte. Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi “austauschbaren” Pferdes geeinigt.

Quelle: kostenlose-urteile.de