Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

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Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2018 (23.01.2018, 9 AZR 200/17 und 08.05.2018, 9 AZR 578/17) entschieden, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer noch Anspruch auf Urlaub hat, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, der Anspruch weder auf volle Urlaubstage aufzurunden, noch auf volle Urlaubstage abzurunden ist, sofern nicht gesetzliche, tarifliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen abweichendes regeln. Es verbleibt daher bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubsanspruch. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der verbleibende Urlaub noch in Natura gewährt werden soll oder ob er bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommen werden kann und daher finanziell abzugelten ist. Sofern der Urlaubsanspruch aus mehreren Kalenderjahren stammt, ist die Gewährung in Natura bzw. das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres gesondert zu prüfen. Eine Addition der „Teilurlaube“ findet nicht statt.