Über eine Mängelbeseitigung nach Fristablauf entscheidet allein der Auftraggeber

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Das OLG Karlsruhe hat mit Entscheidung vom 29.11.2013 Az. 13 U 80/12 entschieden:

1. Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug und lässt eine Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so ist die Mängelbeseitigung nur noch mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.

2. Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer nach Fristablauf ohne Einigung oder Zustimmung des Auftraggebers lassen das Recht des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung nicht wieder aufleben.

3. Lässt sich der Auftraggeber nach Fristablauf auf eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer ein und schlägt dies fehl, muss er dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.