Unterlagen per E-Mail oder…

Allgemein

Die Kommunikationstechnik entwickelt sich so schnell, dass Juristen große Schwierigkeiten haben, dieser zu folgen. Dies wird dadurch deutlich, dass in einer überwiegenden Zahl in einem normalen Bauablauf die Kommunikation per E-Mail oder Telefax erfolgt. Allmählich öffnen sich die Gerichte dieser Praxis, obgleich eine gesetzliche Grundlage für eine Zustellung per E-Mail oder Telefax bisher noch nicht im allgemeinen Zivilrecht Einklang gefunden hat. Mit Beschluss der Vergabekammer Bund vom 03.02.2014 (Az. VK 2-1/14) ist nunmehr erstmalig bestätigt worden:

a.) Eine E-Mail geht dann dem Empfänger zu, wenn sie abrufbereit in seinem eigenen elektronischen Postfach bzw. im Postfach seines Providers eingegangen ist.

b.) Den Nachteil der nicht Nachweisbarkeit des Zugangs eine E-Mail hat der beweisbelastete Beteiligte zu tragen.

c.) Bei Übermittlung per E-Mail besteht die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreicht. Um sicherzustellen, dass sie den Adressaten erreicht hat, trifft dem Versender die Obliegenheit, über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms die Möglichkeit zu nutzen, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Telefax beschäftigt. In seinem Urteil vom 19.02.2014 (Az. IV ZR 163/13) hat der BGH festgestellt:

Der “Ok-Vermerk” eines Sendeberichtes stellt bis auf weiteres nur ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar.

Der Bundesgerichtshof führt hierbei aus, dass der “Ok-Vermerk” eines Sendeberichtes lediglich das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer belegt. Der Empfänger kann sich deshalb nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen. Hieran fehlt es immer dann, wenn das vorgelegte Telefax-Journal den Telefaxanschluss und teilweise die Absendernummer nicht erkennen lässt.

Hinweis:
Sowohl für E-Mail, als auch für Telefax gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach wie vor: Der Versender muss sicherstellen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist! Dies geht regelmäßig nur durch telefonisches nachfragen!