Unterlassungsanspruch eines Vermieters wegen des unerlaubten Parkens von Fahrzeugen durch den Mieter

Allgemein

AG Frankfurt am Main, ‌21‌.‌07‌.‌2017‌, 33 C ‌767‌/‌17‌ –

Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Maßstab ist der dem Mieter zustehende Mietgebrauch, der sich primär aus dem Inhalt und Zweck des Mietvertrags ergibt. Selbst eine langwährende Duldung einer unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Denn ein Mietvertrag ist auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet, sodass der Mieter ohne besondere Umstände nicht davon ausgehen kann, dass die Duldung der unentgeltlichen Nutzung den Pflichtenkreis des Vermieters und den Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert. Demnach kann der Mieter allenfalls einwenden, nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet zu sein, während der Vermieter zum jederzeitigen Widerruf der Nutzungsberechtigung befugt bleibt.

Urteil des AG Frankfurt am Main vom ‌21‌.‌07‌.‌2017‌, Az.: 33 C ‌767‌/‌17‌ 67

Quelle: JURION News vom 15.02.2018