Verjährungsfrist von Schadens­ersatz­ansprüchen des Vermieters beginnt nicht mit Kenntnis der …

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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.06.2014 – 22 S 100/14 –

Unzulässige Verlängerung der Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB

Die Verjährungsfrist für Schadens­ersatz­ansprüche des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses gemäß § 548 Abs. 1 BGB beginnt nicht erst mit Kenntnis des Vermieters von der neuen Anschrift des Mieters. Sie beginnt vielmehr mit Rückgabe der Mietsache. Andernfalls würde die sechsmonatige Verjährungsfrist in unzulässiger Weise verlängert. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin nach mehr als sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung gegen ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sie führte dabei an, zunächst die neue Anschrift der Mieter habe ermitteln zu müssen. Das Amtsgericht Bielefeld hielt den Schadensersatzanspruch für verjährt, da er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend gemacht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Bielefeld bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dieser bereits verjährt sei. Der Schadensersatzanspruch sei deutlich nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB geltend gemacht worden.

Fristbeginn nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters

Soweit die Vermieterin meinte, die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis von der neuen Anschrift des Mieters, hielt das Landgericht dies für unzutreffend. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beginne vielmehr mit Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht. Die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Andernfalls würde dies zu einer unzulässigen Verlängerung der Verjährungsfrist führen. Dies stünde mit dem Zweck der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten, Mietverhältnisse zügig abzuwickeln, nicht im Einklang.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de