Werbeaussagen von Herstellern können Unternehmen binden!

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Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 29.09.2015 zu AZ 11 U 86/15 festgelegt, dass auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht Werbeaussagen als Begleitumstände für Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen können und zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie – dem Werkunternehmer erkennbar – für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.

Verspricht der Hersteller von Metalldachpfannen, dass diese hagelsicher sein sollen, und verwendet der Auftragnehmer diese Metalldachpfannen, so soll er an die Werbeaussage gebunden sein. Hagelsicher bedeutet, dass der Hagelschlag dem Material nichts anhaben kann. Die Hagelsicherheit ist dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht zerstört wird. Die berechtigte Erwartungshaltung geht vielmehr dahin, dass der Hagelschlag nicht zu einer Verschlechterung der Dachpfannen oder zu einer Verkürzung deren Lebenserwartung führt.