Zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages bei unbekannter Vorerkrankung

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Zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages bei unbekannter Vorerkrankung

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Nutzungsentgelt in Gestalt von Mitgliedschaftsbeiträgen aus dem zwischen den Parteien am 16.04.2014 geschlossenen Fitnessstudiovertrag i.V.m. §§ 611, 535 BGB zu.

Der Vertrag ist jedenfalls durch die ausserordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2014 wirksam beendet worden.

Der Beklagten stand gemäss § 314 BGB wegen der bei hier festgestellten Erkrankung ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages zu. Die Beklagte war im Mai 2014 aufgrund einer Schädigung des Knies nicht mehr in der Lage Fitnesstraining bei dem Kläger durchzuführen, ohne dass dieser Umstand ihr bei Vertragsschluss bekannt war.

[…] Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unzumutbarkeit auf Umständen beruht, die nicht in den Verantwortungsbereich des Kündigenden fallen, sondern in den des Kündigungsgegners, während in Umständen, die dem Bereich des Kündigenden zuzurechnen sind, in der Regel kein wichtiger Grund zu sehen ist. Hier kommt nur ausnahmsweise eine ausserordentliche Kündigung in Betracht.

Bei einem Fitnessstudiovertrag trägt der Kunde zwar das Risiko, ob er körperlich in der Lage ist, die ihm durch den Vertrag offenstehenden Fitnesseinrichtungen zu nutzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wäre es von Seiten des Fitnessstudios – auch unter Berücksichtigung des Interesses des Fitnessstudios an einer dauerhaften Bindung zur Herstellung von Planungssicherung in Hinblick auf getätigte Investitionen – treuwidrig, den Kunden an einen langfristigen Vertrag zu binden. Allerdings hat der Kunde bei Vorerkrankungen das Verwendungsrisiko zu tragen, wenn er in Kenntnis einer die Nutzung beschränkenden Vorerkrankung den Vertrag abschliesst.

Weder die – verhältnismässig geringe – wirtschaftliche Bedeutung eines Fitnessstudiovertrages für den Kunden noch die – ebenfalls geringfügige – wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Vertrages für den Betreiber machen es erforderlich, die Einhaltung so weitgehender vorvertraglicher Pflichten zu fordern. Nach Auffassung des Gerichtes ist es vielmehr ausreichend zu prüfen, ob es für den Kunden bei einer ex-ante Betrachtung unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und seines subjektiven Vorstellungsbildes vorhersehbar war, dass es zu einem Wiederauftreten oder einer Verschlimmerung der Vorerkrankung kommen würde, die ein weitere Teilnahme am Training unmöglich macht.

AG Köln, 09.05.2016 – 142 C 537/14