Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2015 (Az. VII ZR 282/14) folgendes ausgeführt:
Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel “Massenänderung – auch über 10 % sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur” ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zu Gunsten des Auftragnehmers der § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.