Das Landgericht Landshut hat Aufnahmen aus einer Dashcam bei einem Zivilprozess zugelassen und gute Gründe dafür gefunden.
Ob Aufnahmen von Dashcams, die das Verkehrgeschehen aufzeichnen, vor Gericht als Beweismittel verwendet werden können, ist in Deutschland umstritten. Es handelt sich dabei um kleine Kameras, die meist an der Windschutzscheibe angebracht werden und den Straßenverkehr während der Fahrt aufzeichnen. Nach einer gewissen Zeit werden die Aufnahmen automatisch überschrieben, sofern der Verwender sie nicht extra speichert, etwa nach einem Unfall.
Das Problem bei solchen Aufnahmen ist, dass sie eigentlich als datenschutzwidrig gelten. Einige Gerichte argumentierten bisher, dass dieser Datenschutz vor der Wahrnehmung berechtigter Interessen der filmenden Fahrzeugführer Vorrang habe. Es gibt aber auch Fälle, in denen derartige Aufzeichnungen zugelassen wurden – in einem Fall war die Kamera erst eingeschaltet worden, als der Beklagte bereits durch sein negatives Verhalten aufgefallen war. Die Richter vom Amtsgericht Nienburg bewerteten die Aufnahmen deshalb als “anlassbezogen” und deshalb mit dem geltenden Datenschutzrecht als vereinbar.
Grundrechtseingriff nur geringfügig
Insofern ist eine Entscheidung des Landgerichts Landshut interessant: Mit seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 1. Dezember 2015 (Az. 12 S 2603/15), weist das Gericht darauf hin, dass die Aufzeichnungen aus Dashcams als Beweismittel zugelassen sind und lehnt ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht) ausdrücklich ab.
Das Gericht sieht den vom Filmenden verursachten Grundrechtseingriff als nur geringfügig an. Außerdem erfolge das ständige Filmen vom Auto aus wahllos und ohne eine bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer, etwa zur Erstellung von Bewegungsprofilen, finde dabei nicht statt.
Das Landgericht Landshut geht dabei auch auf die Norm des § 6 b BDSG ein, die den Datenschutz bei Videoaufnahmen gewährleisten soll. Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm Aufnahmen aus fest installierten Kameras regeln wollte – deshalb werde vorgeschrieben, dass der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar sein müssen. Dies treffe aber auf die hier gemeinten Kameras in Fahrzeugen nicht zu.
Wende in Sicht?
Außerdem beruft sich das Landgericht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Mai 2011, Az. 2 BvR 2072/10), nach der eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung unter Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise führe.
Weil es sich bei dem Beschluss des Landgerichts Landshut um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, bleibt abzuwarten, ob die erheblichen Einwendungen des Landgerichts gegen die bisherige Rechtsprechung zu einer Wende bei der Frage um die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in der Rechtsprechung führen werden.
Im vorliegenden Fall ging ein Autofahrer gegen einen weiteren Verkehrsteilnehmer vor, um nach einem Unfall Haftungsansprüche geltend zu machen. Als Beweis legte er dem Gericht Videoaufnahmen von dem Ablauf des Verkehrsunfalls vor, die aus seiner Dashcam stammten. Der Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass diese Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstoßen und deshalb nicht als Beweismittel verwertbar seien. Das Gericht sah das anders und ließ die Aufnahmen als Beweismittel zu.
Quelle: http://www.teltarif.de/landgericht-landshut-dashcam-aufnahmen-beweismittel/news/62492.html