Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Raucherpausen zu vergüten

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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Raucherpausen zu vergüten; eine betriebliche Übung des Inhalts, dass Raucherpausen vergütet werden, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber über eine lange Zeit die Raucherpausen zeitlich nicht erfasst und deshalb einen Lohnabzug nicht vorgenommen hat. Das hat das LAG Nürnberg entschieden.

Bis Ende 2012 war es im Betrieb der Beklagten gestattet, an bestimmten gesondert ausgewiesenen „Raucherinseln“ zu rauchen. Die Arbeitgeberin duldete dies auch während der Arbeitszeit, ein Aus- und Wiedereinstempeln durch die Arbeitnehmer war nicht erforderlich. Dauer und Häufigkeit der Raucherpausen wurden ebenso wenig erfasst wie die Namen der Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machten. Zum 1.1.2013 trat eine mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung in Kraft, die u.a. bestimmte: „Beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen sind die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte gem. Anlage zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen“.

Der Kläger verlangt Vergütung für 111 Minuten Raucherpausen im Januar 2013, 251 Minuten im Februar und 253 Minuten im März 2013. Zu seiner Überzeugung ergibt sich der Anspruch auf Vergütung der Raucherpausen aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte habe seit Anfang der 1970er Jahre in wiederholter und gleichförmiger Weise die Raucherpausen (jeweils 4 bis 10 Minuten) vergütet. Daran müsse sie sich auch in Zukunft festhalten lassen.

Das LAG Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden:

Es war für den Kläger und seine ebenfalls rauchenden Kollegen ohne weiteres feststellbar, dass die Beklagte die Pausenzeiten nicht erfasste und daher ein Lohnabzug nicht durchführbar war. Daraus ergibt sich bei redlicher Betrachtungsweise gleichzeitig, dass die Raucher objektiv dadurch privilegiert waren, dass sie die Raucherpausenzeiten vergütet erhielten. Da selbst die gesetzlichen Ruhepausen grundsätzlich nicht zu vergüten sind und auch bei der Beklagten nicht bezahlt werden, war die Erkenntnis zwingend, dass die Raucher Leistungen, auf die sie keinen Anspruch hatten, nur deshalb erhielten, weil der Arbeitgeber wegen der fehlenden Zeiterfassung daran gehindert war, entsprechende Einwendungen zu erheben. Darauf, dass dies in Zukunft so bleiben würde, konnten die betroffenen Arbeitnehmer bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vertrauen.

LAG Nürnberg, Urt. vom 21.7.2015 – 7 Sa 131/15, BeckRS 2015, 71717
(ebenso LAG Nürnberg, Urt. vom 5.8.2015 – 2 Sa 132/15, BeckRS 2015, 71725 in einer Parallelsache)

Quelle: http://blog.beck.de/