OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015 – Az: 26 Ss 505/15 (Z) –
Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz nicht das Führen von Pferden am Zügel. Dies hat der für Ordnungswidrigkeiten zuständige Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Dresden entschieden und die Verurteilung einer Frau zu einem Bußgeld aufgehoben, die bei einem Ausritt im Wald mit ihrem Pferd den ausgewiesenen Reitweg verlassen hatte (Beschluss vom 10.09.2015, Az.: OLG 26 Ss 505/15( Z)).
Das AG Pirna setzte dabei noch das “Führen” des Pferdes mit “Reiten” gleich. Die Betroffene hatte das Pferd per Zügel zu einer 50 Meter vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen. Das Amtsgericht Pirna hat sie wegen “unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen” zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte.
Das “Reiten” aber dient eigener Fortbewegung, das “Führen” gerade nicht. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bußgeldsenats ist “das Führen” eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten “Reitens” nach § 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SächsWaldG vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes “Reiten” nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen “dem Führen” und “dem Reiten”. Unter dem Begriff “Reiten” werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim “Führen” das Tier gerade nicht zur “Fortbewegung” genutzt.