Generalunternehmerhaftung nach MiLoG

Allgemein

Das MiLoG enthält nicht nur zwingende Vorschriften für die Bezahlung eigener Arbeitnehmer. Es geht durch den Verweis auf § 14 AEntG noch weiter. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen beauftragt, für die Verpflichtung dieses Unternehmens (und etwaiger weiterer Nachunternehmer) zur Zahlung des Mindestentgeltes gegenüber den Arbeitnehmern seines Vertragspartners bzw. durch diese eingesetzte Nachunternehmer wie ein Bürge. Die Haftung ist auf das Nettoentgelt beschränkt. Eine Entlastung durch den Nachweis fehlender positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Verstoß seines Nachunternehmers ist nicht möglich. Die Bürgenhaftung kommt auch für den Fall der Insolvenz des Nachauftragnehmers zur Anwendung. Neben der in § 21 Abs. 2 MiLoG vorgesehenen privatrechtlichen Haftung enthält das MiLoG einen umfangreichen Bußgeldkatalog, als letztes Mittel den Ausschluss von öffentlichen Vergabeaufträgen.

Welche Maßnahmen können Unternehmen zur Eingrenzung ihres Haftungsrisikos ergreifen?

Neben der sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers sollten dessen Angebote auf (Lohnkosten-)Plausibilität überprüft werden. In den Vertrag kann eine Garantie des Auftragnehmers über die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohns aufgenommen werden. Empfehlenswert ist auch die Aufnahme einer Informations- und Zustimmungspflicht bei Einsatz von weiteren Nachauftragnehmern durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer sollte vertraglich verpflichtet werden, dem Unternehmer einen regelmäßigen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und ggf. durch seine Nachauftragnehmer zu erbringen, z.B. durch die Vereinbarung eines Einsichtsrechts in deren anonymisierten Lohn- und Gehaltslisten. Letztlich bleiben zur Eingrenzung des Haftungsrisikos neben der Stellung einer verwertbaren Sicherheitsleistung durch den Nachauftragnehmer auch die Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen bzw. ein Sonderkündigungsrecht zu Gunsten des Auftragsgebers.

Für Rückfragen bzw. zur Formulierung entsprechender vertraglicher Regelungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.