Keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt – kein Anspruch auf Schadenersatz

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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 07.05.2015 Az. 15 U 17/14 entschieden:

1. Von einem Schadenersatzanspruch wegen Mängel werden auch die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wozu auch die Kosten eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens gehören, sofern dessen Einleitung zweckmäßig war. Voraussetzung ist das Bestehen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, deren sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

2. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängel zu, wenn er die angeblich festgestellten Mängel weder angezeigt noch den Auftragnehmer unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Etwas anders gilt nur, wenn eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war, z.B. dann, wenn der Auftragnehmer von vornherein der Auffassung ist, alles fehlerfrei montiert zu haben.