“Krebsgeschwür”-Prozess: Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association …

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LG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2016 – 6 O 226/15 –

Die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger “Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.” ist durch die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, ist höher anzusetzen als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Der Sachverhalt:
Der offizielle Fußballverband des Staates Katar hatte sich mit einer Unterlassungsklage gegen eine Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 206.2015 gewandt. Dieser hatte damals wörtlich gesagt: “Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.”
Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Streitwert beträgt 100.000 €. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG eingelegt werden.

Die Gründe:
Zwar stellt die Bezeichnung “Krebsgeschwür” eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar. Denn die Aussage “Krebsgeschwür” ist ein Werturteil, das der Qatar Football Association Eigenschaften zuspricht, die in höchstem Maße negativ und schädlich sind. Dies ist auch massiv herabwürdigend, weil die Qatar Football Association damit den Status einer tödlichen Krankheit erhält, die es mit aller Macht zu bekämpfen gilt. Schließlich steht “Krebsgeschwür” für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreitet und schlimmstenfalls zum Tode führen kann.

Dennoch konnte die Qatar Football Association keine Unterlassung der beleidigenden Äußerung verlangen, weil Aussage durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gerechtfertigt war. Dr. Theo Zwanziger hatte die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sprach nichts dafür, dass er das Interview inszeniert hatte, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Der Vergleich der Klägerin mit einem Krebsgeschwür überstieg auch (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und war keine Schmähkritik. Es hatte vor allem nicht die öffentliche Diffamierung der Qatar Football Association, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden.

Wer Kritik an öffentlichen Missständen übt, ist schließlich nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. Im Hinblick auf die sportliche, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Austragungsortes einer Fußballweltmeisterschaft war der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Quelle: LG Düsseldorf, PM vom 19.4.2016 sowie Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.04.2016 03:34