Lohn zu spät gezahlt: Das kann teuer werden

News

Bestehen keine abweichenden (einzel- oder kollektiv-vertraglichen) Vereinbarungen, hat der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt mit Ablauf des Zeitabschnitts zu entrichten, für das es bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB), typischerweise also am Monatsende. Zahlt er nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und muss dem Arbeitnehmer Schadensersatz leisten (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB).

Das kann im Einzelfall richtig teuer werden, wie ein aktuelles Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zeigt:

Verzug mit der Lohnzahlung in Höhe von 1.800 Euro führt zu einem Schaden von über 75.000 Euro

Der Arbeitgeber hatte die Lohnforderungen des Klägers teilweise unvollständig, teilweise verspätet erfüllt. Dadurch war dieser mit der Tilgung eines Darlehens gegenüber der Sparkasse in Verzug geraten. Diese hatte den Kredit fällig gestellt und später die Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses und der Eigentumswohnung des Arbeitnehmers veranlasst. Am entscheidenden Tag betrug das negative Kontosaldo des Arbeitnehmers 1.542,10 Euro bei einem Kreditrahmen von 1.000 Euro. Zugleich war der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einer Höhe von 1.804,04 Euro in Verzug. Da das Geld nicht rechtzeitig einging, ließ die Sparkasse das Haus des Arbeitnehmers versteigern. Der Arbeitnehmer musste das Objekt räumen. Der Versteigerungserlös betrug nur etwa die Hälfte des Verkehrswerts des Gebäudes. Die Differenz in Höhe von über 76.000 Euro verlangt der Arbeitnehmer als Schadensersatz. Seine Klage hat in beiden Instanzen Erfolg.

Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie durch den Arbeitnehmer gefährdet und dadurch ggf. auch das Risiko einer drohenden Zwangsversteigerung erhöht bzw. verwirklicht werden kann, wenn der geschuldete Lohn als Lebensgrundlage des Arbeitnehmers nicht pünktlich gezahlt wird. Der Kläger war auch nicht etwa gehalten, die Finanzierung so zu gestalten, dass diese auch durch Zahlungsrückstände des Beklagten nicht gefährdet werden kann und seine gesamtschuldnerisch haftende Ehefrau die Darlehen im Falle eines Ausfalls seiner Vergütung alleine hätte bedienen können. Vielmehr schuldet der Beklagte die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und die Finanzierung danach ausrichten durfte. Es ist Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 24.09.2015 – 2 Sa 555/14, BeckRS 2016, 67009

Quelle: beck-blog.de