Erstattung von Stahlpreiserhöhungen, aufgrund einer vom Auftraggeber zu verantwortenden …

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OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 – 24 U 199/12 –

Die Erstattung von Stahlpreiserhöhungen, aufgrund einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Bauzeitenverzögerung, kann weder durch Bezugnahme auf Index-Steigerungen, noch durch Vorlage allgemeiner Preiserhöhungsankündigungen von Materiallieferanten nachgewiesen werden.

Hinweis:
Dem Auftragnehmer steht grundsätzlich bei vom Auftraggeber zu verantwortenden Bauzeitenverzögerungen ein möglicher Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mehrkosten nach § 6 Abs. 6 VOB/B zu, wenn er kalkulatorisch abgeleitet nachweisen kann, dass dem Auftraggeber nur durch die Verzögerung überhaupt diese Mehraufwendungen entstanden sind.

Allgemeine Preissteigerungen sind auch im Bereich der fortgeschriebenen Vergütung bzw. Entschädigung unbeachtlich, sofern sich diese bei der konkreten Beschaffung nicht ausgewirkt haben (OLG Dresden, IBR 2012, 380). Aus diesem Grund muss der Auftragnehmer die tatsächlichen Mehraufwendungen nachweisen. Dies kann nur dadurch geschehen, dass er diese tatsächlichen Mehraufwendungen auch tatsächlich bezahlt hat!