Strafbefehl sperrt Waffenschein

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VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.18 – 5 K 1945/16 –

Schon ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl kann dazu führen, dass waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisse verloren gehen. Darauf weist das VG Stuttgart (13.3.18, 5 K 1945/16) hin. Soweit der Kläger einwendet hatte, dass ein Strafbefehl nicht als Verurteilung i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG angesehen werden könne und daher die Regelvermutung nicht vorliege, weil der Strafbefehl nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung erfolgt sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. |

Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte.

Quelle: IWW Nachrichten vom 19.07.2018