Überkleben des EU-Zeichens durch Reichsflagge auf Autokennzeichen stellt Ordnungswidrigkeit dar

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Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 07.12.2016 – 13 OWi 739 JS 209364/16 –

Das Überkleben des EU-Zeichens mit einer Reichsflagge auf einem Autokennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet werden kann. Gemäß Anlage 4 der Fahrzeug­zulassungs­verordnung (FZV) muss das Autokennzeichen das Euro-Feld enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im August 2016 von der Polizei dabei erwischt, wie er einen Pkw fuhr, bei dessen Kennzeichen das EU-Zeichen mit einer Reichsflagge überklebt war. Gegen den Autofahrer erging deswegen ein Bußgeldbescheid. Dagegen legte dieser Einspruch ein.

Ordnungswidrigkeit aufgrund Überklebens des EU-Zeichens mit Reichsflagge

Das Amtsgericht Zeitz verurteilte den Autofahrer wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprochen habe. Gemäß der Anlage 4 sei das Euro-Feld erforderlich, dessen Ausgestaltung dort näher geregelt sei. Das Gericht setzte gegen Autofahrer aufgrund der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 10 Euro fest.

Quelle: kostenlose-urteile.de