Wenn auf einer Ecommerce-Homepage ein Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform …

News

Für Unsicherheiten sorgt zur Zeit ein Urteil des LG Bochum, wonach Ecommerce-Anbieter die abmahnfähige Pflicht zur Angabe der EU-Streitbeilegungsmechanismen trifft.

LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016 – 14 O 21/16

Wenn auf einer Ecommerce-Homepage ein Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) fehlt, ist dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Ein fehlender Hinweis war auch schon vor Start der OS-Plattform am 15.02.2016 wettbewerbswidrig

Volltext:
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/2675-Fehlender-Hinweis-auf-OS-Plattform-ist-wettbewerbswidrig-LG-Bochum-bestaetigt-einstweilige-Verfuegung-Hinweispflicht-auch-vor-Start-der-Streitschlichtungsplattform.html

Aus diesem Anlaß hier einige Hinweise zum Verständnis des Urteils:

Wen betrifft dieses Urteil ?

Das Urteil des LG Bochum basiert auf der EU-Verordnung[1] über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 – sog. ODR-Verordnung). Diese findet gem. Art. 2 Abs. 1 ODR-Verordnung sowohl auf Online-Kaufverträge als auch auf Online-Dienstverträge Anwendung.[2] Betroffen ist dabei die gesamte Durchführung von Online-Rechtsgeschäften.[3] Zweck ist es eine einfache, schnelle und dem heutigen digitalen Alltag entsprechende Möglichkeit zu schaffen, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.[4] Unter die Verordnung fallen in der EU wohnhafte Verbraucher und in der EU niedergelassene Unternehmen.[5] Ein Online-Kaufvertag bzw. ein Online-Dienstleistungsvertrag erfasst dabei Vertragssituationen, bei denen der Unternehmer (oder dessen Vermittler) die Leistungen auf einem Online-Marktplatz oder einer eigenen Website anbietet und der Verbraucher diese Leistung über die Website oder einen anderen elektronischen Weg bestellt.[6] Entscheidend ist dabei, dass es auf diesem Weg zu einem verbindlichen Vertragsabschluss kommt. Websites, die lediglich der Information oder Präsentation des Unternehmens dienen, sind nicht von der ODR-Verordnung erfasst.[7] Für eine effektive Umsetzung der Verordnung müssen die genannten Unternehmen auf die neue OS-Plattform und das Beilegungsverfahren hinweisen und einen einfach zugänglichen Link zur OS-Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr, Stand: 05/2016) bereitstellen.[8] Geschieht dies nicht, verstößt das Unternehmen gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und zugleich gegen § 3a UWG, sodass dem Unternehmen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Insoweit ist es auch irrelevant, ob das betroffene Unternehmen an einer solchen Online-Streitbeilegung überhaupt interessiert ist. Die Verpflichtung zur Information über diese Möglichkeit besteht unabhängig von dieser Tatsache.

  1. Woraus soll diese Hinweispflicht folgen? Aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (“VSBG”)?

Die Hinweispflicht auf das Online-Beilegungsverfahren nach der ODR-Verordnung erfolgt unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 und 2 ODR-Verordnung selbst. Durch die Ausgestaltung des Rechtsaktes in der Form einer Verordnung, entfaltet diese gem. Art. 288 AEUV unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten. Die ODR-Verordnung wendet sich zudem nicht nur an die Mitgliedsstaaten, sondern auch an die Unternehmen mit Sitz im europäischen Binnenland.[11] Wie bereits oben festgestellt, hat ein Verstoß gegen die Pflicht auch wettbewerbsrechtliche Folgen gem. § 3a UWG, sodass auch hieraus eine Hinweispflicht erfolgt.

Des Weiteren lässt sich eine solche Hinweispflicht aus § 36 VSBG ableiten, wobei die Norm erst am 1.2.2017 in Kraft tritt.[12] Das VSBG ist dabei die bundesgesetzliche Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU)[13]

  1. Was ist mit “EU-Online-Streitbeilegung” gemeint? Sind damit auch die “Schlichtungsstellen” nach dem VSBG gemeint?

Die EU-Online-Streitbeilegung ist ein durch die ODR-Verordnung begründetes Vorhaben, um eine einfache, schnelle und dem heutigen digitalen Alltag entsprechende Möglichkeit zu bieten, Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, außergerichtlich und kostengünstig beizulegen. So soll vor allem der Verbraucherschutz im europäischen Binnenmarkt weiter gestärkt werden[14] und zugleich der Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU vereinfacht und gefördert werden.[15]

Um dieses Ziel zu erreichen, soll nach der ODR-Verordnung eine Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) erstellt werden, mit Hilfe der eine alternative Streitbeilegung auf online-basierenden Maßstäben erfolgen kann.[16] Die ODR-Verordnung hängt demnach eng mit der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU) zusammen.

Das Online-Streitbeilegungsverfahren wird dabei durch „Stellen für alternative Streitbeilegung“ durchgeführt. Die Legaldefinition dieser Stellen findet sich in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe i der ODR-Verordnung und verweist auf die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU). Hierbei handelt es sich um unabhängige Streitschlichter aus den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten und nicht um eine extra dafür eingerichtete Stelle. Die einzelnen Mitgliedsstaaten legen dabei selbstständig fest welche Stellen für das Verfahren nach der ODR-Verordnung zuständig sein sollen. Das VSBG – als Umsetzungsakt[17] der Richtlinie 2013/11/EU – legt dabei für die Bundesrepublik Deutschland Kriterien für eine solche Stelle fest.

Folglich sind „alternative Streitbelegungsstellen“ iSd ODR-Verordnung solche nach dem VSBG.

  1. Aus Art. 24 Abs. 1 Gesetz vom 19.2.2016 (BGBl. I 254) folgt doch dass die §§ 36 und 37 VSBG, die diese Informations- und Hinweispflichten enthalten, erst ab dem 01.02.2017 gelten. Oder?

Zwar ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016, dass die Hinweispflicht nach §§ 36 und 37 VSBG erst ab dem 1.2.2017 in Kraft tritt, jedoch müssen die betroffenen Unternehmen die Hinweispflicht schon jetzt erfüllen, da sich eine solche unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 und 2 ODR-Verordnung ergibt.


[1] Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32013R0524 (Stand: 05/2016).

[2] Vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 2.

[3] Erwägungsgrund Nr. 6.

[4] Erwägungsgrund Nr. 8.

[5] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 9. Die Verbraucher- und Unternehmereigenschaft ist dabei gem. Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/11/EU (abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013L0011; Stand: 05/2016) zu bestimmen.

[6] Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und Erwägungsgrund Nr. 14. Die Anwendung auf Online-Markplätze ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 30.

[7] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 14.

[8] Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und Erwägungsgrund Nr. 30.

[11] Vgl. Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und Erwägungsgrund Nr. 30.

[12] Art. 24 Abs. 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016, BGBl. I 254..

[14] Erwägungsgrund Nr. 1 und 2.

[15] Erwägungsgrund Nr. 2.

[16] Vgl. u.a. Erwägungsgrund Nr. 18.

[17] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016, BGBl. I 254.

Quelle: Prof.Dr.Thomas Hören in blog.beck.de