Werbung für Pippi-Langstrumpf-Kostüm

News

Verhandlungstermin am 19. November 2015 in Sachen I ZR 149/14 –

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur “Pippi Langstrumpf” verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 127/2013).

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil nunmehr vollständig abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG * ergebe. Die Abbildung eines Mädchens beziehungsweise einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Besondere Umstände, die dieses Verhalten unlauter machten, seien allerdings nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide aus, weil der Durchschnittsverbraucher trotz des hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrades dieser Romanfigur, deren besonderer Originalität sowie der hieraus folgenden Werbewirksamkeit nicht davon ausgehe, dass dann, wenn mit als “Pippi Langstrumpf” verkleideten Personen Karnevalskostüme beworben würden, die Werbeabbildungen als solche von den Inhabern der Rechte an der Romanfigur lizenziert seien. Die Werbeabbildung stelle auch keine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur “Pippi Langstrumpf” dar, weil eine Behinderung der Klägerin bei deren Vermarktung nicht ersichtlich sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 10. August 2011 – 28 O 117/11, ZUM 2011, 871
OLG Köln – Urteil vom 24. Februar 2012 – 6 U 176/11, ZUM-RD 2012, 256
BGH – Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 = WRP 2014, 178 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm

OLG Köln – Urteil vom 20. Juni 2014 – 6 U 176/11, GRUR-RR 2014, 393

*§ 4 Nr. 9 UWG lautet:
Unlauter handelt insbesondere, wer 
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er 
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (…).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 146/2015 des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2015