Änderungsbedarf bei verwendeten Standard-Arbeitsverträgen ab 01.10.2016

Allgemein

Die in vorformulierten Arbeitsverträgen (AGB) verwendete Ausschlussklausel sieht in der ersten Stufe in der Regel eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei vor. Damit diese Klausel ab 01.10.2016 nicht unwirksam wird und Ansprüche des Arbeitnehmers nur noch der dreijährigen Verjährung unterliegen, verlangt der Gesetzgeber eine Klarstellung hinsichtlich der möglichen Übermittlung der Erklärungen per E-Mail bzw. Telefax. Die bisher verwendete Klausel muss von “in Schriftform” bzw. “schriftlich” in “in Textform” bei Abschluss von Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016 abgeändert werden. Zur Sicherheit sollten Altverträge bei ohnehin anstehenden Änderungen angepasst werden.