Ausweitung des Unterhaltsvorschusses

Allgemein

Durch eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses sollen Alleinerziehende und ihre Kinder besser unterstützt werden. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Inkrafttreten wird die Reform zum 1. Juli 2017.

Bund und Ländern haben sich auf die konkreten Eckpunkte zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses verständigt. Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig sagte:

“Ich freue mich, dass wir die Situation von alleinerziehenden Müttern und Vätern und ihren Kinder verbessern. Kinder, für die ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, erhalten den Unterhaltsvorschuss bisher nur bis zum 12. Lebensjahr und maximal für 72 Monate. Diese Begrenzung entfällt nun. Den Unterhaltsvorschuss soll es künftig bis zum vollendeten 18. Lebensjahr geben und die Begrenzung der Bezugsdauer wird aufgehoben. Die Reform soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.”

Konkret sieht die Einigung folgende Eckpunkte vor:

* Um die staatliche Unterstützung von Kindern von Alleinerziehenden zielgenau und entlang der Lebenswirklichkeiten zu verbessern, wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt.
* Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Hierdurch werden 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren im UVG-Bezug bleiben können. Das gilt auch für alle Kinder, die zukünftig Unterhaltsvorschuss erhalten werden.
* Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Hierdurch werden 75.000 Kinder erreicht. Auch für sie gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr. Mit dieser praktischen Umsetzung wird der Forderung der Kommunen nach Bürokratieabbau entsprochen.
* Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).
* Die Reform tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Damit wird der Forderung der Kommunen nach einer Übergangszeit Rechnung getragen.
* Die Reform kostet rund 350 Millionen Euro. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht. In gleichem Maße sollen künftig auch die Einnahmen aus dem Rückgriff verteilt werden.

Am 14. Oktober 2016 hatten Bund und Länder gemeinsam die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses im Rahmen der Beratungen zu den künftigen Finanzbeziehungen beschlossen. Nun haben  Bund und Länder auch eine Einigung über die konkreten Eckpunkte der Ausgestaltung erzielt. Es ist geplant, das Gesetzgebungsverfahren im Laufe des Frühjahrs 2017 abzuschließen.

Unterhaltsvorschuss hilft, Armut zu reduzieren

Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss unterstützt sie bisher nur maximal 72 Monate lang und bis zum 12. Lebensjahr. Die Situation Alleinerziehender ist jedoch nicht nur in den Anfangsjahren oder bis zum 12. Lebensjahr des Kindes besonders schwer. Vielmehr sind Alleinerziehende, die für ihre minderjährigen Kinder sowohl die Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsverantwortung tragen als auch wegen ausbleibenden Barunterhalts die Kosten für das Kind tragen müssen, dauerhaft besonders belastet. Um dieser Belastungssituation angemessen Rechnung zu tragen, soll der Unterhaltsvorschuss ausgebaut werden. Das erhöht auch die Chancen Alleinerziehender, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Bedarf und den der Kinder zu decken. Der Unterhaltsvorschuss hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung.

Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/ausweitung-des-unterhaltsvorschusses-/113572