Bereits die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches ist ein Baumangel!

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BGH-Beschluss vom 15.06.2016 zu Az. VII ZR 266/16:

Ist davon auszugehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit Schäden auftreten werden, muss der Auftraggeber nicht abwarten, sondern kann seine Mängelrechte gleich durchsetzen. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht.