Verstoß gegen DIN-Normen führt auch ohne Schadenseintritt zum Mangel!

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OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 zu Az. 16 O 63/15

1.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie u.a. in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.

2.
Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist dann auch ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.

3.
Auch ein technischer Minderwert, d.h. eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.