Keine Umsatzsteuer mehr in Geldpreisen

Allgemein

Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat mit Urteil vom 11.11.2016 (C-432/15, Pavlina Bastova)
entschieden, dass erzielte Gewinngelder bei Pferderennen nicht im Rahmen eines
Leistungsaustausches zu sehen sind, da diese Gewinngelder nicht garantiert sind, sondern von einer
erfolgreichen Platzierung abhängig sind. Durch den fehlenden Leistungsaustausch sind diese
Gewinngelder somit nicht steuerbar und in der Folge ist daraus keine Umsatzsteuer abzuführen.
Diese Rechtsauffassung wurde auch durch ein BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37/14) bekräftigt.

Dieses EuGH-Urteil ist rechtsverbindlich für alle EU-Mitgliedsstaaten und auch für unsere Reitund
Fahrturniere anzuwenden.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil nun für Veranstalter und Pferdeeigentümer?

Die Pferdeeigentümer müssen aus den gewonnenen Geldpreisen ihrer Pferde keine Umsatzsteuer
mehr abführen und dürfen demnach auch keine Rechnungen gegenüber den Veranstaltern mit
gesondertem Umsatzsteuerausweis erstellen. Auf der anderen Seite dürfen die Veranstalter aus
Rechnungen oder selbst erstellten Gutschriften keine Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim
Finanzamt geltend machen.

Quelle: Mitteilung des Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. vom 15.03.2018