KG Berlin (7 U 166/12)

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Sicherheitsleistung nach § 648a BGB

Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 13.08.2013 zu Az. 7 U 166/12:

1. Ein Verzug des Unternehmers und eine darauf basierende berechtigte Vertragskündigung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, etwa weil er seine Leistung nach § 648a BGB zurückhalten darf.

2. Es stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer die ihm zustehenden Werklohnansprüche gegenüber dem Hauptauftraggeber abtritt.

3. Auch wenn grundsätzlich ein Auftragnehmer die Leistung erst nach Ablauf der gemäß § 648a BGB angemessen gesetzten Frist verweigern darf, steht dem Auftragnehmer dieses Leistungsverweigerungsrecht bereits dann zu, wenn der Auftraggeber kundtut, die Sicherheit nicht stellen zu müssen.