
Sicherheitsleistung nach § 648a BGB
Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 13.08.2013 zu Az. 7 U 166/12:
1. Ein Verzug des Unternehmers und eine darauf basierende berechtigte Vertragskündigung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, etwa weil er seine Leistung nach § 648a BGB zurückhalten darf.
2. Es stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer die ihm zustehenden Werklohnansprüche gegenüber dem Hauptauftraggeber abtritt.
3. Auch wenn grundsätzlich ein Auftragnehmer die Leistung erst nach Ablauf der gemäß § 648a BGB angemessen gesetzten Frist verweigern darf, steht dem Auftragnehmer dieses Leistungsverweigerungsrecht bereits dann zu, wenn der Auftraggeber kundtut, die Sicherheit nicht stellen zu müssen.