OLG Celle (14 U 131/13)

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Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses allein genügt nicht!

Urteil des OLG Celle vom 22.01.2015 zu Az. 14 U 131/13:

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.

Vielmehr wird die Leistungsvereinbarung der Parteien überlagert von der Herstellungspflicht des Unternehmers, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen. Die sich im Rahmen dieser Prüfung ergebenden Bedenken hat er dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Funktionstauglichkeit und Zweckentsprechung notwendige Leistung dem Auftragnehmer zunächst nicht in Auftrag gegeben worden ist.