OLG Brandenburg (Az. 12 U 123/13)

News

Urteil vom 13.02.2014

Auch wenn eine bestimmte, im Vertrag näher beschriebene Ausführungsart der Werkleistung vereinbart wird (hier: vom Auftragnehmer vertriebenes Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern), muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches Werk errichten. Andernfalls ist seine Leistung mangelhaft. Eine Haftung entfällt grundsätzlich nur bei hinreichender Aufklärung des Auftraggebers.

Hinweis:
Wenn der Auftragnehmer einen bestimmten Werkerfolg mit einer bestimmten Werkleistung (Technologie) als Vertragsbestandteil mit dem Auftraggeber vereinbaren will, muss im Angebot oder im Vertrag klargestellt werden, dass nur diese bestimmte Ausführungsart (hier Kellerabdichtung) die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers sein soll. Im hiesigen konkreten Fall hat der Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers damit erreicht werden kann. Der Auftraggeber konnte also darauf vertrauen, dass der Auftragnehmer wie auch immer die dauerhafte Trockenlegung seines Kellers als Leistungserfolg erreicht. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Auftragnehmer nur eine bestimmte Technologie anwenden wollte. Ob die Technologie der Arbeitsleistung für das jeweilige Bauvorhaben geeignet oder ungeeignet ist, muss grundsätzlich der Auftragnehmer prüfen!