Urteil vom 03.09.2014
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2014, 3 Sa 111/14 – Eine außerordentliche Kündigung wegen Bewerbung des Arbeitnehmers bei einem Konkurrenzunternehmen ist unwirksam
Ein Arbeitnehmer verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, wenn er ein Bewerbungsgespräch mit einem Konkurrenzunternehmen führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht und der Arbeitnehmer keine Betriebsinterna aus seinem bestehenden Arbeitsverhältnis weitergibt. Allein die Bewerbung mit nachfolgender Eigenkündigung des Arbeitnehmers stellen kein illoyales Verhalten oder Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten.