Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

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Eine jetzt geschiedene Ehefrau hatte die Kosten für die Scheidung, vor allem die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen wollen.

Doch durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.06.2013 war die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten begrenzt worden.  Der einschlägige § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lautet jetzt:

“Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.”

Der BFH (Urteil v. 18.05.2017 – VI R 9/16) sieht in der Scheidung aber keine Existenzbedrohung. Das Festhalten an der Ehe könne zwar eine starke Beeinträchtigung darstellen, aber eben die vom Gesetzgeber jetzt geforderte Existenzbedrohung.

Bescheide wegen der Nichtabziehbarkeit von Scheidungskosten müssen somit nicht mehr offen gehalten werden.

Quelle beck-blog unter https://community.beck.de/2017/08/17/scheidungskosten-nicht-mehr-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar