Scheinwohnsitz, um Schulplatz zu ergattern

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Für’s Kind muss es schon die richtige Schule sein. Schummeln mit einer Scheinadresse eines Scheinwohnsitzes im Schuleinzugsbereich führt aber nicht zum Platz an der begehrten Schule entschied das VG Berlin.

Die Tage der offenen Türen in Schulen und die dazugehörigen Informationsveranstaltungen werden rege genutzt. Grundschulen oder weiterführende Schulen werden genau angeschaut. Für das Kind muss es schon die richtige Schule sein, nicht irgendeine.

In den Bundesländern gilt aber für Grundschulen die Schulbezirk- oder die Schulsprengel-Regelung. Hessen etwa formuliert: In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 1) sie wohnen. Schüler gehen also in die Grundschulen, in deren Bezirk sie bzw. ihre Eltern wohnen.

Wenn aber die Grundschule, die gefällt, in einem anderen Schulbezirk liegt, werden Eltern erfinderisch. Mutter und Vater geben vor, sich zu trennen. Die Mutter „zieht“ dann aus und mitsamt Kind/Kindern in eine andere Wohnung ein. Selbstverständlich in eine Wohnung, die im Schulbezirk der gewünschten Grundschule liegt. Die Wohnungen von Freunden und Verwandten müssen herhalten, deren Adresse wird bei der Ummeldung und im Antrag angeben. In Wirklichkeit wohnen Eltern und schulpflichtiges Kind/Kinder dort, wo sie schon lange wohnen, sie geben aber in den Anträgen auf einen Platz in einer bestimmten (begehrten) Kita oder auf einen Platz in einer bestimmten (begehrten) Schule eine „falsche“ Adresse an.

Von Verteilerkonferenzen wird berichtet, dass Antragsformulare mit angegebener Wohnadresse außerhalb des Schulbezirks sofort aus der Verteilung rausfliegen, hingegen werden an Antragsteller mit angegebener Wohnadresse innerhalb des Schulbezirks Plätze vergeben. Es wird dabei aber nur auf die Angaben im Antragsformular geschaut.

Schulplatz durch Angabe einer Scheinadresse kann also gelingen. In dem Fall, den das Berliner Verwaltungsgericht nun entschieden hat, ist der Umzug „auffällig“ gewesen.

Eine Mutter alleine mit den drei Kindern nimmt eine Ummeldung in die Zwei-Zimmer-Wohnung des Onkels vor und zwar kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist. Ihre Einlassung, sie hätte mit dem Onkel einen Wohnungstausch gemacht, konnte nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied durch Beschluss der 9. Kammer vom 8. August 2017 (VG 9 L 416.17):

[…] Wer sein schulpflichtiges Kind nur zum Schein in einer Wohnung anmeldet, kann auf diese Weise keinen Schulplatz an einer bestimmten Berliner Grundschule des Einschulungsbereichs erhalten.

Grundsätzlich habe die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liege, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, sei die Schule hieran nicht gebunden. […]

Quelle: beck-blog unter https://community.beck.de/2017/08/17/scheinwohnsitz-um-schulplatz-zu-ergattern