OLG Köln Urteil vom 03.02.2016 Az. 17 U 101/14 –
Die Parteien eines Bauvertrages können vertraglich wirksam vereinbaren, dass der Auftraggeber die Zahlung des (Rest-) Werklohns solange verweigern kann, bis ihm der Auftragnehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vorlegt. Dem steht auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht entgegen.