BGH Beschluss vom 10.09.2015 Az. VII ZR 312/13 –
1.
Ein gemeinsames Aufmaß dient dazu, den Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen festzustellen.
2.
Bei einem einverständlichen Aufmaß handelt es sich um einen Vertrag des Inhalts, die Aufmaßfeststellungen als Rechtsgrundlage anzuerkennen. Es muss nicht zusätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, dass das Aufmaß auch Bindungswirkung entfalten soll.
3.
Auch der öffentliche Auftraggeber ist an ein gemeinsames Aufmaß gebunden.