Missgunst unter Partnern einer Sozietät kommt vor. Unter Ex-Partnern kann es heftig werden. Ein besonders krasser Fall lag dem BGH vor: Ein ausgeschiedener Sozius, den seine Ex-Partner als „Dummes Arschloch“ bezeichneten, erhält kein Schmerzensgeld, weil er selbst zuvor kräftig ausgeteilt hatte.
Scheiden tut weh. Diese Erfahrung machen viele Anwältinnen und Anwälte, die im Streit eine Sozietät verlassen. Oftmals eskaliert der Konflikt, wenn die ehemaligen Partner und Kollegen getrennte Wege gehen. Manchen fällt es dann schwer, trotzdem noch respektvoll miteinander umzugehen. Von einem respektvollen Umgang waren die Partner in dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall weit entfernt. Der Fall darf durchaus als außergewöhnlich bezeichnet werden, zeigt aber, wie tief die Gräben in der Auseinandersetzung mitunter gehen können.
Was war geschehen?
Der Kläger war Partner einer Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Nach erheblichen Auseinandersetzungen schied er 2008 aus der Gesellschaft aus. Die Auseinandersetzungen hatten damit aber noch kein Ende. Vielmehr erreichten sie eine neue Eskalationsstufe: Ausgerechnet am 24. Dezember 2008 versandte der Kläger an einen der Seniorpartner eine E-Mail die folgenden Inhalt hatte:
“Herr X., ich habe vor kurzem gehört, dass Sie krebskrank sind. Sie wissen dass ich religiös bin und der Auffassung bin, dass das Leben vom Herrgott vorbestimmt ist. Ich bin mir daher ganz sicher, dass Ihre Krankheit die Strafe Gottes dafür ist, was Sie mir angetan haben angefangen von ihren Mails vom 20.3.06, der Verhinderung eines anständigen Vergleiches, das hämische und überhebliche Auslachen der Mediatorin am …gericht, die ständigen Verleumdungen und Beleidigungen, die Unterstellung, ich hätte Alkoholprobleme, das ständige Lügen und Betrügen, das Nichtauszahlen der unstreitigen Beträge, die Sie mir schulden, die Übersendung von unsinnigen Kommentaren von Herrn …., die Beteiligung an der ….. GmbH, bis zur Behinderung der Arbeit eines Mandanten von mir am heutigen Tage, in dem Sie ihm wichtige Unterlagen vorenthalten, die er zur Wahrung von Verjährungsfristen zum Ende des Jahres braucht, und das alles aus dem niederträchtigen Grund, mir vorsätzlich schaden zu wollen und meine Kariere zu behindern, obwohl Sie genau wissen, dass sie …. genauso schaden und das alles zu nichts führt (wie unsinnig Ihr Handeln ist, zeigt sich doch schon daran, dass sie schon jetzt ….. mehr bezahlt haben als die Differenz zwischen dem von mir angebotenen Vergleich und Ihrer Position; wenn Sie Ihre Mandanten vertreten, handeln Sie intelligenter). Gerade von einem Studienstiftler hätte ich ein solches Verhalten nicht erwartet. Ich habe noch nie jemandem etwas schlechtes gewünscht, und ich wünsche auch Ihnen nichts schlechtes. Ich empfinde aber eine tiefe Zufriedenheit und Genugtuung darüber, dass Sie die gerechte Strafe für Ihr Verhalten in der Form Ihrer Krankheit erhalten, und das zügig nach Ihrem Handeln. Und ich gehe davon aus, dass Sie weiter bestraft werden, bis Sie Einsicht zeigen und Vernunft annehmen. Fangen sie heute damit an: Senden Sie der …. AG die Unterlagen, die sie zur Wahrung der Verjährung benötigt, zahlen Sie mir die unstreitigen Beträge aus, fangen Sie einfach an, ein anständiger Mensch zu werden (vielleicht waren Sie das früher ja auch schon mal), und ich bin mir sicher, dass der gnädige Gott dann Einsicht mit Ihnen zeigen wird. Anderenfalls werden Sie weiter bestraft werden in Form von Krankheit uns so fort und spätestens vor dem Jüngsten Gericht werden Sie die Konsequenzen Ihres Handelns zu tragen haben, auch wenn Sie bisher von den staatlichen Gerichten noch nicht bestraft worden sind (was aber noch kommen wird). Frohe Weihnachten“
Die knappe Antwort eines der anderen Partner darauf war:
„Herr Y., Erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein bedauernswertes dummes Arschloch sind. Auf Ihre Strafanzeige freue ich mich heute schon. Beste Grüße“
Ein weiterer schrieb:
„Dem schließe ich mich aus vollem Herzen an. Armer kleiner einsamer Kerl.“
Und der dritte Partner nutzte den 1. Weihnachtsfeiertag für die folgende Nachricht (ebenso wörtlich zitiert):
„Ich mich auch – hoffentlich fallen sie beim Erdbeerpflücken mal von der leiter – vielleicht geht ihnen dann auch mal ein licht auf…“
Äußerst grobe Gehässigkeit
Der Kläger hatte daraufhin die Gesellschaft und die Ex-Partner auf Unterlassung der Bezeichnung „Arschloch“ und Zahlung von Schmerzensgeld verklagt. Allerdings ohne Erfolg. Er unterlag in allen Instanzen. Ein Unterlassungsanspruch scheide mangels Wiederholungsgefahr aus, so das Berufungsgericht.
Auch den Schmerzensgeldanspruch sah es nicht als gegeben an. Zwar sei erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden. Andererseits habe sich seine E-Mail an Herrn X. durch ein besonderes und eklatantes Maß an Gehässigkeit und Verachtung ausgezeichnet. Die von dem Kläger zum Ausdruck gebrachte äußerst grobe Gehässigkeit und Freude über die Krebserkrankung und den damit gegebenenfalls einhergehenden möglichen Tod des ehemaligen Seniorpartners stelle sich als schwerer wiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar als die bloße Verwendung des Kraftausdrucks „dummes Arschloch“ ihm gegenüber. Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen.
Keine Wiederholungsgefahr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schloss sich dieser Einschätzung an. Auch er verneinte einen Unterlassungsanspruch des Klägers, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr nicht feststellbar sei (BGH, Urteil vom 14. November 2017 – VI ZR 534/15, AnwBl Online 2018, 181). Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Erklärungen der Beklagten in einer ganz speziellen, nicht wiederholbaren Situation erfolgt seien. Da X zwischenzeitlich seine schwere Krankheit überwunden habe, habe das Berufungsgericht zutreffend einen solchen emotionalen Anlass für nicht wiederholbar erachtet. Auch das Verhalten der Beklagten im Prozess habe gezeigt, dass von ihnen – trotz vergleichbarer Provokationen des Klägers – keine weiteren Erklärungen der gerügten Art zu erwarten seien.
Gleiches mit Gleichem vergolten
Auch die Schmerzensgeldschatulle blieb für den Kläger geschlossen. Dieser habe zuvor selbst das Persönlichkeitsrecht des Seniorpartners erheblich verletzt, indem er seine tiefe Genugtuung über dessen schwerwiegende und bedrohliche Erkrankung äußerte und ihn somit herabwürdigte, jemand zu sein, der Qualen und Tod verdient habe. Diese Äußerung sei im Zuge der Auseinandersetzung innerhalb der Sozietät erfolgt und daher geeignet gewesen auch bei den anderen Partnern ein besonderes Maß an Betroffenheit auszulösen, so der Bundesgerichtshof. Die Regelung des § 199 StGB (Straffreiheit bei sofortiger Erwiderung einer Beleidigung) zeige, dass das Gesetz die durch eine verbale Herabwürdigung ausgelöste affektive Erregung, die eine entsprechende ehrverletzende Reaktion hervorruft, als mildernden Umstand ansehe. Die Schuld des Zweitbeleidigers sei gemindert, wenn er provoziert durch den Ersttäter in affektiver Erregung Gleiches mit Gleichem vergelte.
Mit der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sein Versäumnisurteil vom 13. Dezember 2016 aufrechterhalten und dem Kläger die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Die einzig positive Botschaft an dem Fall ist, dass der Bundesgerichtshof von keiner Wiederholbarkeit der beleidigenden Äußerung ausgeht.
Quelle: Jessika Kallenbach in AnwaltsBlatt