Das Risiko eines späteren Schadens ist ein Mangel

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 – 13 U 80/12

Das OLG Karlsruhe hat mit einer Entscheidung vom 29.11.2013 klargestellt, dass das Risiko eines späteren Schadens einen Mangel darstellt.

1.) Befindet sich der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung im Verzug und hatte er eine zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat er keinen Anspruch mehr darauf, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen.

2.) Der Auftraggeber verliert nach Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Er kann auch in Verhandlung mit dem Auftragnehmer treten, in denen es darum geht, eine einvernehmliche Mängelbeseitigung zu vereinbaren.

3.) Lässt sich der Auftraggeber nach Fristablauf auf eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer ein und schlägt diese fehl, muss der dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.

4.) Der Auftraggeber braucht sich nicht mit einer Mängelbeseitigung zufriedenzugeben, die nur die offen zu Tage getretenen Mängel beseitigt. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass die Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Ausführungsqualität entspricht.

5.) Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht.