Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Blumengießen, nicht hingegen bei Mülltrennung

Allgemein

Die DGB Rechtsschutz GmbH informiert über ein interessantes Urteil des ArbG Würzburg (Beschluss vom 08.06.2016 – 12 BV 25/15) zum Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürften, das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen verboten sei, belegte Arbeitsplätze aufgeräumt werden und nicht belegte ungenutzt bleiben müssten. Zudem sollten die Mitarbeiter regelmäßig die Schränke aufräumen und leeren sowie den Müll trennen. Mitgebrachte Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelmäßig pflegen, gießen und zurückschneiden. In den Büroräumen sollten die Mitarbeiter zudem leise sein.

Der Betriebsrat war zuvor nicht beteiligt worden. Er sah durch diese Vorgehensweise sein Mitbestimmungsrecht verletzt und beantragte beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern die Anweisungen zu erteilen. Das ArbG Würzburg gab dem Antrag des Betriebsrats in zentralen Punkten Recht und verurteilte den Arbeitgeber auf Unterlassung.

Das ArbG Würzburg führt in Übereinstimmung mit dem BAG aus, dass der Betriebsrat dann einen Anspruch auf Unterlassung habe, wenn der Arbeitgeber ohne die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats gehandelt habe. In Fragen der Ordnung im Betrieb habe der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Kein Mitbestimmungsrecht bestehe dagegen, wenn eine Maßnahme das Arbeitsverhalten betreffe. Anordnungen, die sich auf das Arbeitsverhalten bezögen, seien eine Ausprägung des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Sie konkretisierten die Arbeitspflicht und seien nicht mitbestimmungspflichtig. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht sei also, dass die Maßnahme sich auf das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb beziehe und nicht nur auf die Arbeitsleistung Einzelner. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe dann, wenn der Arbeitgeber Anweisungen treffe, die Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unnötiges zu entfernen; ebenso beim Verbot, ungenutzte Schreibtische als Ablage zu missbrauchen. In beiden Fällen sei die Ordnung im Betrieb betroffen. Gleiches gelte auch für die Anordnung, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürfen, weil hier weniger das konzentrierte Arbeiten, sondern das Zusammenleben im Betrieb betroffen sei. Schließlich sei auch der Umgang mit den Pflanzen, die Mitarbeiter in die Büroräume mitbringen, mitbestimmungspflichtig: Dies betreffe ebenfalls nicht das Arbeitsverhalten, weil es sich um Gegenstände handele, die den Mitarbeitern gehörten. Kein Mitbestimmungsrecht ist dem Beschluss zufolge gegeben, wenn der Arbeitgeber verbietet, Schränke und Wände zu bekleben. Die Anordnungen, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, beträfen die Arbeitsleistung – hier bestehe also ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Pflicht zur Mülltrennung ergebe sich aus gesetzlichen Vorschriften, die der Regelungsmöglichkeit der Betriebsparteien ohnehin entzogen seien, so dass auch hier kein Mitbestimmungsrecht bestehe.

Quelle: Prof.Dr.Markus Stoffels auf blog.beck.de