OLG Stuttgart (10 O 93/14)

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Auftragnehmer muss keine Bedenken anmelden!

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 31.03.2015 Az. 10 O 93/14 festgestellt, dass ein Mangel eines Werkes (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) dem Unternehmer – auch ohne einen Bedenkenhinweis – nicht zurechenbar ist, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werkes bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat.

Weiterhin führt das OLG Stuttgart aus, dass der mit der Neueindeckung einer Mehrzahl von Dächern eines früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudekomplexes beauftragte Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht genügt, wenn die Nutzung der einzelnen Gebäude bzw. Gebäudeteile ihm nicht bekannt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, er den Auftraggeber auf die Möglichkeit der Tropfenbildung bei der Verwendung von nicht kaschiertem Stahlblechen hinweist und der Auftraggeber konkret bezüglich einzelner Gebäude- bzw. Gebäudeteile eine höherwertige Ausführung (zum Beispiel mit einer Anti-Tropfbeschichtung) anordnet. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet, hinsichtlich der übrigen Gebäude bzw. Gebäudeteile ebenfalls die Verwendung von Stahlblechen mit einer Anti-Tropfbeschichtung zu empfehlen. Er ist auch nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen bezüglich der Nutzung der übrigen Gebäude anzustellen.

Behauptet der Auftraggeber, er habe mit dem Unternehmer vereinbart, dass die Werkleistung unentgeltlich erbracht werden soll, hat er (Auftraggeber) die Unentgeltlichkeit zu beweisen.